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Meinungsfreiheit nicht für Flüchtlinge?

By azadi, 9 June, 2009

Ausländerbehörden verbieten Flüchtlingen, an den Aktionstagen teilzunehmen

“Wir sind 50 Leute und wollen zur Demonstration am 13.6. nach München kommen, aber die Ausländerbehörde gibt uns keine Erlaubnis”, berichtete ein Bewohner des Würzburger Flüchtlingslagers vergangene Woche am Telefon. Auch die BewohnerInnen des Flüchtlingslagers in Amberg berichten, dass sie nicht nach München fahren dürfen.

Weitere Recherchen bestätigen es: Die Zentrale Rückführungsstelle (ZRS) Nordbayern hat die Ausländerbehörden angewiesen, keine Befreiung von der Residenzpflicht zu erteilen, wenn Flüchtlinge diese für einen Besuch der Aktionstage beantragen. Peter Meißner, der Leiter der ZRS Nord, begründet dies damit, dass ein solcher Antrag nicht von den Erlaubnisgründen des Aufenthaltsgesetzes abgedeckt sei: Der Besuch einer Demonstration liege weder im öffentlichen Interesse, noch sei es eine unbillige Härte für die Betroffenen, wenn sie nicht fahren dürften. Er sehe “deshalb keine Veranlassung eine Reiseerlaubnis zu erteilen”. Diese Position wird auch vom Bayerischen Innenministerium gedeckt.

“Wir sind entsetzt, mit welch fadenscheinigen Begründungen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit für Flüchtlinge außer Kraft gesetzt wird”, protestiert Martina Mauer vom Netzwerk Deutschland Lagerland gegen diese Behördenpraxis. “Nächste Woche beginnt die parlamentarische Debatte im Bayerischen Landtag zur Zukunft der Lagerunterbringung von Flüchtlingen und die Behörden verbieten es den Betroffenen, am Wochenende davor für eine Abschaffung der Flüchtlingslager und das Recht auf eine Wohnung zu demonstrieren. Scheinbar sollen die Kritiker der rigiden bayerischen Lagerpolitik mundtot gemacht werden.”

In diesem Zusammenhang interessant ist folgendes Urteil des Bundesgerichtshofes:

Der Bundesgerichtshof hat am 17. Februar 2009 entschieden, dass für Geduldete der wiederholte Verstoss gegen eine von der Ausländerbehörde verhängte räumliche Beschränkung auf den Landkreis keine Straftat ist. Strafbar ist nur das wiederholte Verlassen des Bundeslandes. Der Verstoß gegen eine Beschränkung auf den Landkreis ist für Geduldete nur eine Ordnungswidrigkeit. Er kann also zu einer Geldbuße führen, nicht aber zu einer Strafe und damit einem späteren Ausschluss von einem humanitären Aufenthaltstitel

http://www.deutschland-lagerland.de/

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