Behörde plant die Auslieferung an das RPT-Regime zum 10. Januar 2006!
Residenzpflichtverletzung wird mit Abschiebehaft bestraft!
Protest an den Innenminister Gottfried Timm!
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Die Haftbeschwerde Alassane Moussbaou's ist am 20.12.05 vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden. Seine Rechtsanwältin hat sofort Beschwerde beim Oberlandesgericht Rostock eingereicht.
Während bereits mehrere hundert Menschen mit Protestbriefen die Freilassung des togoischen Regimegegners, Alassane Moussbaou, gefordert haben und das UNHCR eine Eingabe beim Verwaltungsgericht vorbereitet, kündigt das Landesamt bereits die Abschiebung zum 10. Januar 2006 an.
Die Mißachtung des Menschen
Der Brief des Landrates Ludwigslust und der Beschluß des Landgerichts sprechen für sich. Obwohl Alassane Moussbaou selbst zur Behörde ging, um seine Duldung zu verlängern, wurde er in Sicherungshaft genommen. Seine politischen Aktivitäten und die Besuche bei Freunden werden mit der Residenzpflicht kriminalisiert und mit Abschiebehaft bestraft: „Es besteht schließlich der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen will. Dabei ist zum einen zuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor sein vermeintliches recht postuliert, nach freiem Belieben die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und der Ausländerbehörde Kenntnis von seinem Aufenthaltsort / seinen Aufenthaltsorten vorenthalten zu können. Besondere Qualität gewinnt dieses Verhalten vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht Ludwigslust gegen den Beschwerdeführer bereits einen Strafbefehl wegen Gebietsverstößen erlassen hat, diesem also diesbezüglich Pflichten eigentlich nachhaltig in Erinnerung gerufen sein mußten....“ (aus der Begründung des Landgerichts Schwerin der 5. Zivilkammer).
Angst vor der Abschiebung gilt ebenfalls als Haftgrund und auch die Weigerung, freiwillig die eigene Auslieferung an das RPT-Regime zu betreiben, wird mit Abschiebehaft bestraft:
„Der Vortrag, dass der Beschwerdeführer am 02.12.05 mit dem Ansinnen seiner Abschiebung „überfallen“ und in Angst und schrecken versetzt worden sein soll, ist bezeichnend.....Der Vorgang vom 02.12.05 kann den Beschwerdeführer mithin nur dann überraschen oder in Angst und Schrecken versetzen, wenn er innerlich ein Verlassen der Bundesrepublik ausgeblendet hat, ..., ist eine Entziehung von der Abschiebung anzunehmen. In diese Verhaltensentscheidung passt sowohl die Reaktion des Beschwerdeführers beim Zugriff am 02.12.05 als auch sein bisheriges Verhalten. Der Beschwerdeführer ist ... zur Vorsprache bei der Botschaft der Republik Togo mit dem Ziel der Erlangung eines Passes/Passersatzes verpflichtet worden.... Auch in diesem Fall war eine zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung erforderlich“ ( aus dem Schreiben des Landrats Ludwigslust an das Landgericht)
Alassane Moussbaou (JVA Bützow Kühlungsborner Straße 29 A, 18246 Bützow)
braucht Eure Solidarität und konkrete Intervention.
Sammelt weiter Unterstützer und UnterstützerInnen, sprecht Organisationen und Vereine an, ebenfalls im Namen ihres Kreises gegen die Abschiebung zu protestieren.
Kämpft gegen das Unrecht, besonders wenn es sich als Normalität präsentiert.
Richtet Euren Protest auch direkt an:
Innenministerium Mecklenburg Vorpommern
Dr Gottfried Timm (Innenminister)
Karl-Marx-Straße 1
19053 Schwerin
Tel.: 0385 588-0
Fax: 0385 588-2972
e-mail: poststelle@im.mv-regierung.de
Überlegt weitere mögliche Unterstützungformen, teilt uns Eure Ideen mit und haltet Euch für Öffentlichkeitsaktionen bereit.
Komitee zur Verteidigung von Alassane Moussbaou
C/o Brigittenstr. 5 , 20359 Hamburg
Tel: +49-(0)40-43 18 90 37 Fax: +49-(0)40-43 18 90 38
mail: abdugafar3@hotmail.com oder free2move@nadir.org http://www.thecaravan.org